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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Doula-Begleitungen in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett. Stand Oktober 2026

Ramona Sabatino, Full Spectrum Doula, Untere Vogtsmatten 15, 4467 Rothenfluh

1. Kompetenzregelung

Die Doula übt eine unterstützende Funktion rund um die Schwangerschaft, die Geburt eines Kindes und das Wochenbett aus. Während der Schwangerschaft und der Geburt trifft die Doula keine Entscheidungen. Auf Wunsch der Klientin stellt die Doula evidenzbasierte Informationen zur Verfügung.

Neben evidenzbasierten Informationen teilt die Doula auch ihr Erfahrungswissen sowie Wissen aus traditionellen, ganzheitlichen und spirituellen Ansätzen rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett. Ein Teil dieser Praktiken und Anwendungen ist wissenschaftlich (noch) nicht belegt; die Doula macht dies jeweils transparent. Ihre Arbeit ist geprägt von einer ganzheitlichen Haltung und dem Vertrauen in die natürlichen Fähigkeiten des weiblichen Körpers. Die Klientin entscheidet frei und eigenverantwortlich, welche Informationen und Anwendungen sie für sich nutzen möchte.

Die Doula hat weder eine therapeutische noch eine medizinische Funktion. Sie übernimmt keine klinischen Aufgaben wie das Messen des Blutdrucks, das Überprüfen des Muttermundes, das Überwachen der Herzfrequenz des Fötus, das Stellen medizinischer Diagnosen, das Verabreichen oder Verschreiben von Medikamenten oder andere medizinische Verfahren. Die Hebamme und / oder die Gynäkologin bzw. der Gynäkologe sowie die Klientin selbst tragen die Verantwortung für die Schwangerschaft und Geburt.

Die Doula stellt keine Diagnosen und erteilt keine medizinischen Ratschläge. Informationen zu komplementären und alternativen Methoden sind als Anregung zu verstehen, nicht als Behandlungsempfehlung, ausser die Doula verfügt für die entsprechende Methode über eine anerkannte Ausbildung. Die Inputs der Doula ersetzen keine medizinische Beratung. Es liegt in der Verantwortung der Klientin, im Zweifelsfall den Rat einer qualifizierten Fachperson einzuholen.

Die Doula übernimmt keine Verantwortung bzw. Haftung für medizinische Entscheidungen und deren Folgen. Sie kann dafür weder mittelbar noch unmittelbar haftbar gemacht werden. Die Doula übernimmt keine Verantwortung für den Verlauf und die Art der Geburt. Sie ist keine medizinische Fachkraft und ersetzt nicht die Dienste einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme.

2. Vertraulichkeit

Die Doula untersteht der Schweigepflicht. Die Doula verpflichtet sich zur Vertraulichkeit aller persönlichen Informationen, die während der Begleitung bekannt werden.

3. Leistungen

Die Dienstleistung der Doula ist auf die Bedürfnisse der Frau / der Eltern abgestimmt. Die Doula bietet die im Vertrag festgehaltenen Leistungen.

4. Terminabsagen

Alle vereinbarten Termine müssen von beiden Vertragsparteien mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, wenn es zu einer Verhinderung kommt. Zu spät abgesagte Termine seitens der Auftraggeberin werden zu 100 % verrechnet.

5. Zahlungsbedingungen

Das Honorar wird im Vertrag festgehalten und in drei Raten bezahlt:

1. 30 % des Gesamtbetrags innert 10 Tagen nach Vertragsabschluss

2. weitere 30 % zu einem im Vertrag individuell festgelegten Termin etwa in der Mitte der Begleitung

3. der Restbetrag vor Beginn der Pikettzeit

Das Honorar muss vollständig bezahlt sein, bevor die Pikettzeit beginnt. Erst dann ist die Doula für die Geburt auf Abruf. Die genauen Fälligkeitsdaten stehen im Vertrag.

Eine andere Aufteilung in Raten ist nach Absprache möglich und wird im Vertrag festgehalten.

Zusätzliche Treffen vor oder nach der Geburt, die nicht im Vertrag festgehalten sind, werden zum Stundensatz von CHF 95.00 verrechnet. Zusätzlich benötigtes Material wird nach Abschluss der Begleitung separat in Rechnung gestellt.

6. Vertragsbeendigung oder Nichterfüllen des Vertrages

6.1 Vertragsende

Der Vertrag endet ohne besondere Mitteilung bei vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen durch die Doula.

6.2 Vorzeitige Vertragsbeendigung

Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die bis zu jenem Punkt gelieferten Leistungen werden in Rechnung gestellt.

6.3 Nichterfüllen des Vertrages seitens der Eltern

Im Falle von Umständen, die es der Doula unmöglich machen, ihre Dienstleistungen zu erbringen, z. B. bei einer sehr schnellen Geburt (Sturzgeburt) oder wenn die Doula von den Eltern für die Geburt nicht oder zu spät aufgeboten wird, bedeutet dies nicht ein Versäumnis der Geburt seitens der Doula und auch keine Preisreduktion. Es bleiben die gesamten Kosten für die Geburtsbegleitung geschuldet. Wenn die Geburtsbetreuung durch die Doula wegen einer Frühgeburt oder eines medizinischen Notfalls nicht zustande kommt, wird für die Geburtsbegleitung lediglich das Pikettgeld von CHF 10.00 pro Tag in Rechnung gestellt.

6.4 Nichterfüllen des Vertrages seitens der Doula

Kann die Doula aus berechtigten Gründen (namentlich wegen Krankheit / Unfall) die Geburtsbegleitung nicht oder nicht vollständig erbringen und auch keine Stellvertretung aufbieten, werden nur die bisher erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt bzw. das Geld für die Geburtsbegleitung zurückerstattet.

6.5 Spezielles

Sollte die Doula zur Geburt nicht zugelassen werden, da nur eine Begleitperson am Geburtsort erlaubt ist, zieht sie CHF 200.00 von der Geburtsbegleitung ab. Die Eltern informieren sich regelmässig über die aktuelle Situation in ihrem Geburtsspital und halten die Doula auf dem Laufenden.

6.6 Rücktritt durch die Klientin

Tritt die Klientin vom Vertrag zurück, gilt für die bereits bezahlten Beträge Folgendes:

– Rücktritt mehr als 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin: 75 % Rückerstattung

– Rücktritt zwischen 8 und 4 Wochen vor dem Termin: 50 % Rückerstattung

– Rücktritt weniger als 4 Wochen vor dem Termin: keine Rückerstattung

Bereits erbrachte Leistungen (z. B. Coachings) werden in jedem Fall verrechnet.

6.7 Wunschkaiserschnitt

Plant die Klientin nach Vertragsabschluss einen Wunschkaiserschnitt und wünscht keine Begleitung mehr, gilt Ziffer 6.6. Möchte sie die Begleitung weiterhin in Anspruch nehmen, können die vereinbarten Leistungen angepasst werden; eine Rückerstattung ist dann nicht mehr möglich.

7. Backup-Doula

Die Doula arbeitet mit einer Backup-Doula zusammen. Die Backup-Doula ersetzt die Doula, falls sie einzelne Tage der Pikettzeit nicht abdecken kann, sowie bei Krankheit und Unfall. Wenn bereits bei Vertragsbeginn fixe Tage feststehen, werden diese den Eltern mitgeteilt und die Angaben der Backup- Doula bekannt gegeben. Möchten die Eltern die Backup-Doula kennenlernen, ist ein Telefongespräch von max. 20 Min. ohne Kostenfolgen möglich. Möchten die Eltern die Backup-Doula persönlich kennenlernen, wird dies zum Stundentarif verrechnet. Sind die Eltern mit der Backup-Doula einverstanden, wird die Doula die entsprechenden Gesprächsunterlagen der Eltern vertraulich an die Backup-Doula übergeben.

Die Eltern haben die Möglichkeit, auf eine Backup-Doula zu verzichten.

8. Datenschutz

Mit Unterzeichnung des Vertrages erklären sich die Eltern einverstanden, dass die Doula ihre persönlichen Daten wie Name, Adresse, Telefonnummern und E-Mail-Adresse sowie ihre persönlichen Notizen während der Gespräche und der Geburt in schriftlicher Form für die Erfüllung des Auftrages festhält.

9. Erreichbarkeit

Die Doula ist für die Eltern täglich (Montag bis Sonntag) zwischen 9 Uhr und 19 Uhr telefonisch erreichbar, zum Beispiel bei dringenden Fragen oder wenn nach einem Termin bei der Gynäkologin oder Hebamme eine Frage auftaucht. Nachrichten per WhatsApp sind jederzeit möglich; die Doula antwortet innert maximal 24 Stunden. Während der Pikettzeit ist die Doula für die Eltern rund um die Uhr erreichbar.

Ist die Doula vor der Pikettzeit längere Zeit abwesend, zum Beispiel in den Ferien, informiert sie die Eltern frühzeitig. In dieser Zeit kann eine Rückmeldung länger als 24 Stunden dauern.

10. Abrufbereitschaft für die Geburt

Zwei Wochen vor und zwei Wochen nach dem errechneten Geburtstermin ist die Doula 24 Stunden am Tag abrufbereit.

– Erste Anzeichen (z. B. Wehenbeginn, Abgang des Schleimpfropfs), solange die Doula noch nicht gebraucht wird: eine WhatsApp-Nachricht genügt.

– Doula wird gebraucht: Die Eltern rufen die Doula an; nachts nur in diesem Fall. Eine Nachricht allein gilt nicht als Aufgebot, die Doula muss telefonisch erreicht werden.

– Doula nicht erreichbar: Nimmt sie zwei Anrufe hintereinander nicht ab, rufen die Eltern die Backup- Doula an.

11. Transport

Die Eltern sind für den Transport an den Geburtsort verantwortlich. Es liegt an den Eltern zu bestimmen, wann sie zum Geburtsort aufbrechen, wenn sie nicht zu Hause gebären. Die Doula hat nach der telefonischen Kontaktaufnahme mind. 1.5 Stunden Zeit, um den Geburtsort zu erreichen, kommt aber so rasch wie möglich.

Eine Anfahrt zum Geburtsort (bis max. 35 km) ist in der Geburtsbegleitung inbegriffen. Muss die Doula mehrmals anreisen, etwa weil eine Einleitung oder eine begonnene Geburt wieder ins Stocken gerät (z. B. Wehenhemmer, Ruhepause bei einer langen Geburt), wird jede weitere Anfahrt mit CHF 25.00 verrechnet. Liegt der Geburtsort weiter als 35 km entfernt, wird jeder zusätzliche Kilometer mit CHF 0.70 verrechnet.

12. Lange Geburtsdauer

Erstreckt sich eine Einleitung über mehrere Stunden oder Tage, verbringt die Doula in Absprache mit der Gebärenden nicht die ganze Zeit vor Ort.

Damit die Doula der Gebärenden mit voller Kraft und Aufmerksamkeit zur Seite stehen kann, achtet sie auch auf ihre eigenen Ressourcen. Kurze Pausen, etwa für eine Mahlzeit, legt sie nach Bedarf ein. Dauert die Geburt länger als 24 Stunden, darf die Doula eine längere Ruhepause einlegen; den Zeitpunkt spricht sie wenn möglich mit den Eltern ab. Während dieser Pause, und in Ausnahmefällen auch früher, kann sie die Backup-Doula als Ablösung beiziehen. So bleibt die Gebärende jederzeit gut begleitet.

13. Geburtsprotokoll

Wenn es die Umstände erlauben, erstellt die Doula ein Geburtsprotokoll über die Ereignisse während der Geburt. Dieses bleibt vertraulich, es sei denn, die Offenlegung ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Doula bemüht sich, die Einträge so genau wie möglich zu machen, kann dafür aber keine Garantie übernehmen. Die Doula liefert innerhalb von 5 Wochen nach der Geburt einen schriftlichen Bericht über die Geburt oder bespricht ihn innerhalb eines Nachgesprächs.

14. Kommunikation

Die Doula kommuniziert nicht im Namen der Klientin mit medizinischen Betreuungspersonen. Die Doula kann Bedenken der Klientin annehmen und sie über mögliche Optionen informieren sowie ihr dabei helfen, Fragen zu formulieren, die den Betreuungspersonen gestellt werden können.

15. Unvorhergesehenes

15.1 Sekundärer Kaiserschnitt

Sollte der Doula bei einem sekundären Kaiserschnitt der Zutritt in den Operationssaal nicht gewährt werden, bedeutet dies nicht ein Versäumnis der Geburt seitens der Doula und auch keine Preisreduktion. Es werden die gesamten Kosten für die Geburtsbegleitung in Rechnung gestellt.

Ist während der Geburt eine Verlegung ins Spital notwendig, begleitet die Doula die Klientin dorthin, sofern die Richtlinien des Spitals dies zulassen. Auch in diesem Fall ist keine Preisreduktion möglich.

15.2 Geburt ohne medizinische Fachperson

Ist bei der Geburt keine Hebamme und keine Ärztin bzw. kein Arzt anwesend, sei es, weil die Fachperson noch nicht eingetroffen ist, die Geburt sehr schnell verläuft oder die Klientin sich bewusst dafür entscheidet, tragen allein die Klientin und ihre Begleitperson die Verantwortung für die Geburt und das Empfangen des Babys. Die Doula übernimmt in dieser Situation weder die Aufgaben noch die Verantwortung einer medizinischen Fachperson.

Die Doula kann die Eltern darauf hinweisen, medizinische Hilfe beizuziehen. Die Entscheidung darüber liegt bei den Eltern. Vorbehalten bleibt die gesetzliche Pflicht zur Nothilfe bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben (Art. 128 StGB).

Entscheidet sich die Klientin während der Begleitung für eine Geburt ohne medizinische Fachperson, gilt Ziffer 16: Die Doula kann den Vertrag in diesem Fall aus wichtigem Grund auflösen (Ziffer 6.2).

16. Ausschluss

Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, damit eine medizinische Fachperson bei der Geburt anwesend ist, unabhängig davon, ob die Geburt in einem Krankenhaus, Geburtshaus oder zu Hause stattfindet. Die Doula begleitet keine Alleingeburt, d. h. wenn keine Anwesenheit einer medizinischen Fachperson geplant ist.

17. Hinweis

Mit Unterzeichnung des Vertrages erklären sich die Frau / die Eltern mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

18. Gerichtsstand

Es gilt schweizerisches Recht. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Gericht am Geschäftssitz der Doula (Rothenfluh BL) zuständig.

19. Sonstiges

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.